Statuten SMVC Schweiz

Statuten SMVC Schweiz vom 03.03.2007

Statuten SMVC-Schweiz vom 03.März 2007

Teil A

1. Name, Sitz und Vereinszweck 1.1. Der am 8.8.57 gegründete Schweizer Motor-Veter-anen-Club (SMVC) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er hat seinen Sitz in Zürich.

1.2. Der SMVC ist politisch und konfessionell neutral. Ziel des Clubs und seiner Mitglieder ist es, historische Strassen-fahrzeuge originalgetreu fahrbereit und in gutem Zustand zu erhalten. Der SMVC organisiert nationale und internationale Veranstaltungen nach den Reglementen der Fédération Internationale des Véhicules Anciens (FIVA) deren Gründungsmitglied der SMVC ist. Er kann andern Organisationen beitreten, wenn dies den Vereinsinteressen dient.

1.3. Der SMVC setzt sich aus Regionalsektionen und überregionalen Spezialsektionen zusam-men. Diese bekunden ihre Zugehörigkeit zum SMVC durch ihr Auftreten und ihr Erscheinungs-bild. Im schriftlichen Verkehr verwenden sie das Logo des SMVC, verbunden mit der Sektions-bezeichnung. Sie können sich als eigenständige Vereine konstituieren, sofern sie über Statuten verfügen; solche bedürfen der Genehmigung durch den Zentralvorstand. Ihre Aktivitäten stehen allen SMVC- Mitgliedern offen.

1.4. Neue Regional- bzw. überregionale Spezialsektionen können sich dem SMVC anschliessen, wenn sich mindestens 25 Personen zu diesem Zweck zusammen

2. Mitgliedschaft

2.1. Es bestehen nachfolgende Mitgliederkategorien: 

  • Aktivmitglieder (Einzel- und Ehepaarmitgliedschaft) 
  • Passivmitglieder 
  • Juniormitglieder 
  • Kollektivmitglieder (nur SMVC) 
  • Gönermitglieder 
  • Freimitglieder 
  • Ehrenmitglieder

2.1.1. Als Aktivmitglied, Ehepaarmitglied oder Juniormitglied kann jede Person aufgenommen werden, die Mitglied einer Regionalsektion oder einer überregionalen Spezialsektion des SMVC ist. Der Besitz eines Veteranenfahrzeuges ist nicht Voraussetzung der Mitgliedschaft im SMVC. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Aufnahme in den SMVC durch den Zentralvorstand in der Regel auf Antrag einer Regionalsektion bzw. überregionalen Spezialsektion. Personen mit Wohnsitz im Ausland können vom Zentralvorstand als Mitglieder aufgenommen werden, ohne einer Sektion anzugehören.

2.1.2 Wer an Rallyes nicht oder nicht mehr als Fahrer mitmachen will, kann als Passivmitglied mit reduziertem Mitgliederbeitrag am Clubleben teilnehmen.

2.1.3 Personen unter 25 Jahren haben die Möglichkeit, als Juniormitglieder mit reduziertem Mitglieder beitrag dem SMVC beizutreten. In dem Jahr, in welchem sie das 25. Altersjahr erreichen, werden sie automatisch Aktiv-mitglied.

2.1.4 Personenverbindungen (Vereine, Firmen) können als Kollektivmitglieder beim SMVC mitwirken. Sie können nicht in ein Amt gewählt werden.

2.1.5 Solange jemand den SMVC und seine Ziele mit erheblichen materiellen Mitteln unterstützt, hat er Anspruch auf die Gönnermitgliedschaft. Diese verleiht die gleichen Rechte wie die Aktivmitgliedschaft. (Ohne Aktiv- Mitgliederbeitrag).

2.1.6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einer Person die Freimitgliedschaft verleihen, wenn besondere Verdienste bzw. Umstände dies rechtfertigen. Freimitglieder haben die gleiche Stellung wie Aktivmitglieder, sind aber von jeglicher Beitragspflicht befreit.

2.1.7 Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Würdigung, die der SMVC zu vergeben hat. Sie wird besonders verdienstvollen Mitgliedern oder Persönlichkeiten zuteil. Die Ehrenmitglieder haben dieselbe Rechtsstellung wie die Freimitglieder.

2.1.8 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

3.1. Das Aufnahmegesuch ist vom Aufzunehmenden und vom Präsidenten der betreffenden Regionalsektion bzw. überregionalen Spezialsektion zu unterzeichnen und dem Zentralvorstand einzureichen.

3.2. Über die Aufnahme in den SMVC entscheidet der Zentralvorstand. Auf Antrag von mindestens 10 Aktiv-mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch: 

  • Den Tod des Mitgliedes (der überlebende Lebens-Partner ist berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Neuaufnahme weiter zu führen) 
  • Austritt 
  • Streichung
  • Ausschluss

3.3.1 Die Austrittserklärung hat schriftlich mindestens 3 Monate vor Jahresende an den SMVC zu erfolgen.

3.3.2 Wer seine Beitragspflicht trotz 2-maliger Mahnung nicht erfüllt, kann durch den Zentralvorstand nach Absprache mit dem Vorstand der Sektion aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

3.3.3. Aus wichtigen Gründen, insbesonders bei Verstoss gegen wesentliche Vereinsinteressen, kann ein Mitglied durch Entscheid der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das Verfahren ist durch den Zentral-vorstand einzuleiten und dem Betroffenen ist vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich dazu zu äussern.

3.3.4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.

4. Finanzen

4.1. Für die Verpflichtungen des SMVC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Sektionen, haften für ihre Verpflich-tungen mit ihrem Sektionsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Bezahlung des durch die Generalversammlung jährlich festgelegten Mitgliederbeitrages sowie der Aufnahmegebühr.

Erfolgt die Aufnahme nach dem 30. September, wird für das laufende Jahr kein Mitgliederbeitrag mehr geschuldet.

4.2. Die Regionalsektionen bzw. die überregionalen Spezialsektionen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern zusätzliche Mitgliederbeiträge zu erheben (ausgenommen Frei- und Ehrenmitglieder).

4.3. Der SMVC verwendet seine Mittel wirkungsvoll zur Erreichung der Vereinsziele und unterstützt die Regio-nalsektionen und die überregionalen Spezialsektionen durch Beiträge an deren Aktivitäten. Die Abwicklung des Finanzwesens (Einzug der Mitgliederbeiträge, Höhe und Voraussetzungen der Zahlungen an die Sektionen u. dergl.) werden in einem Reglement festgelegt.

4.4. Die Mitglieder haben ihre Beiträge bis Ende Jahr im Voraus für das nachfolgende Jahr zu bezahlen.

4.5. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Organisation

5.1. Die Organe des SMVC sind: 

  • die Mitgliederversammlung der Zentralvorstand 
  • die Rechnungsrevisoren 
  • die ständigen Kommissionen

5.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird durch den Präsidenten (im Verhin-derungsfall durch den Vizepräsidenten) einberufen und geleitet. Bei der Behandlung von Geschäften, die den Präsidenten oder den Vizepräsidenten direkt berühren, kann von der Versammlung ein Tagespräsident eingesetzt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils bis spätestens Ende April durchzuführen. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder hat unter Beilage der Traktandenliste mindestens 1 Monat vorher zu erfolgen.

Anträge von Mitgliedern oder Sektionen, die an der Mitgliederversammlung zu behandeln sind, müssen min-destens 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Verspätet oder nicht vorher eingereichte Anträge können an der Mitgliederversammlung nur behandelt bzw. entschieden werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

Statutenänderungen können nur behandelt und beschlossen werden, wenn diese ordnungsgemäss traktandiert waren. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Zentralvorstand von sich aus oder auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie entscheidet in offener Abstimmung, wenn weder der Präsident noch mind. 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangen.

5.3. In den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen:

  1. Wahl der Stimmenzähler und ggf. des Tagespräsidenten
  2. Genehmigung der Protokolle der Vereinsversammlung sowie des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Rechnung und Entscheid über die Dechargeerteilung auf Antrag der Rechnungs-revisoren
  4. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder inkl. der Präsidenten der ständigen Kommissionen (jeweils für eine 3-jährige Amtsdauer)
  5. Wahl des des 1. und des 2. Rechnungsrevisors, (Amtsdauer je 1 Jahr)
  6. Die Schaffung von ständigen Kommissionen und die Wahl der diese leitenden Präsidenten
  7. Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern, soweit dafür nicht der Vorstand zuständig ist
  8. Festsetzung Jahresbeiträge 1 Genehmigung Budget
  9. Genehmigung Jahresprogramm
  10. Ernennung von Frei- bzw. Ehrenmitgliedern
  11. Beitritt zu andern Organisationen
  12. Revision der Statuten

5.4 Dem Zentralvorstand gehören an: 

  • der Präident 
  • der Vizepräident 
  • die Präsidenten der ständigen. Kommissionen 
  • die Präsidenten der Regionalsektionen 
  • die Präsidenten der überregionalen Spezialsektionen.

5.5. Der Zentralvorstand hat das Recht, in die Geschäftsführung und in die Bücher der Sektionen Einblick zu nehmen. Er koordiniert im Einvernehmen mit den Sektionen deren Aktivitäten.

5.6. In den Zuständigkeitsbereich des Zentralvorstandes fallen sämtliche Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Vereinsorgan vorbehalten sind.

5.7. Der Präsident und der Zentralvorstand vertreten den SMVC gegen aussen. Die Zuständigkeiten der Mit-glieder des Zentralvorstandes werden in entsprechenden Pflichtenheften geregelt. Die Geschäfte des SMVC werden durch den Zentralvorstand behandelt, bzw. entschieden.

5.8. Geschäfte von geringer Tragweite können durch den Zentralvorstand auf dem Zirkularwege beschlossen werden.

5.9. Der Zentralvorstand tritt auf Einladung durch den Präsidenten zu der erforderlichen Anzahl von Sitzungen zusammen. Der Präsident oder 3 Mitglieder des Zentralvorstandes können jederzeit eine Sitzung desselben einberufen. Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

5.10. Der Zentralvorstand verfügt für a.o. Ausgaben ausserhalb des Budgets jährlich über eine Ausga- benkompetenz von höch-stens Fr. 10'000.-

5.11. Die ständigen Kommissionen erledigen ihre Aufgaben im Auftrag des Zentralvorstandes und erstatten ihm auf das Jahresende jeweils schriftlich Bericht. Sie konstituie- ren sich selbst (m. Ausnahme des Präsidenten). Die Sektionen delegieren auf Anforderung durch den Zentralvorstand die entsprechenden Kommissionsmitglieder. Über die Anzahl der ständigen Kommissionen sowie über ihre Aufgaben gibt das Organigramm im Anhang zu diesen Statuten Auskunft.

5.12. Zur Bewältigung ausserordentlicher Aufgaben kann der Zentralvorstand Spezialkommissionen einsetzen.

6. Statuen, Regelmente des SMVC

6.1. Wo die Statuten nichts Anderes bestimmen, gelten die dispositiven Regeln von Art. 60 ff. ZGB

6.2. Allgemein und dauernd gültige Regelungen sind in entsprechenden Reglementen niederzulegen. Diese haben ihre Rechts-grundlage im Gesetz und in den Statuten und werden vom Zentralvorstand erlassen, allenfalls auf Antrag einer Kommission.

7. Vereinsauflösung

7.1. Die Vereinsauflösung kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederver sammlung beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einerweitern ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen werden, die innerhalb eines Monats stattfinden muss.

An dieser 2. Versammlung wird über die Auflösung ohne Beachtung eines Quorums mit Mehrheit entschieden.

7.2. Bei der Vereinsauflösung hat die Mitgliederversammlung bzw. der Zentralvorstand zu gewährleisten, dass ein nach Bezahlung aller Forderungen noch vorhandenes Vereinsvermögen zur weitern Förderung der Vereinsziele verwendet wird. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Inkraftsetzung

8.1. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung des SMVC vom 3. März 2007 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 7. März 1998 und treten auf den 4. März 2007 in Kraft. Schweizer Motor-Veteranen-Club Der Präsident: Thomas Müller: 

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